
Geltendes GastG Stand:
01.07.2005
§
1 Gaststättengewerbe
(1) Ein
Gaststättengewerbe im Sinne dieses
Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke
zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn
der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer
ein Gaststättengewerbe betreiben will,
bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch
nichtrechtsfähigen Vereinen
erteilt werden.
(2) Der
Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie
Getränke,
2. unentgeltliche
Kostproben,
3. zubereitete
Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
§ 3 Inhalt
der Erlaubnis
(1) Die
Erlaubnis ist für eine bestimmte
Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die
Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde
zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der
Betriebsgestaltung,
insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke,
der zubereiteten
Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulässt oder der Antragsteller es beantragt.
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben
ist oder
befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige
oder Willensschwache
ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem
Glücksspiel, der
Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die
Vorschriften
des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder
Jugendschutzes
nicht einhalten wird,
2. die
zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten
bestimmten Räume
wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung
für den Betrieb
nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum
Schutze der
Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren
für Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a. die
zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten
Räume von behinderten Menschen
nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese
Räume in einem Gebäude
liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung
für die
erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau
oder eine wesentliche
Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine
Baugenehmigung
nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder
wesentlich
umgebaut oder erweitert wurde,
3. der
Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf
die Verwendung der
Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht,
insbesondere schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
für die Allgemeinheit
befürchten lässt,
4. der
Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und
Handelskammer
nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9)
über die Grundzüge der für
den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen
lebensmittelrechtlichen
Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten
kann.
Die
Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a
erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume
nicht möglich ist
oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
(2) Wird
bei juristischen Personen oder
nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der
Erlaubnis eine andere Person
zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen,
so ist
dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die
Landesregierungen können zur Durchführung
des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die
Mindestanforderungen
bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung
der
Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der
zugelassenen Getränke
oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können
durch
Rechtsverordnung
a) zur
Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen
bestimmen, die
mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage,
Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b) zur
Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen
für das Vorliegen eines
Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 5 Auflagen
(1) Gewerbetreibenden,
die einer
Erlaubnis
bedürfen, können jederzeit Auflagen zum SchutzE
1. der
Gäste gegen Ausbeutung und gegen
Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2. der
im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3. gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
für die Bewohner
des Betriebsgrundstücks oder der
Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt
werden.
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
§ 6 Ausschank alkoholfreier
Getränke
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 7
Nebenleistungen
(1) Im
Gaststättengewerbe dürfen der
Gewerbetreibende oder Dritte auch während der
Ladenschlusszeiten Zubehörwaren
an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen
erbringen.
(2) Der
Schank- oder Speisewirt darf außerhalb
der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1. Getränke
und zubereitete Speisen, die er in
seinem Betrieb verabreicht,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.
§ 8 Erlöschen
der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
§ 10 Weiterführung des
Gewerbes
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.
§ 11 Vorläufige Erlaubnis
und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
(1) Personen,
die einen erlaubnisbedürftigen
Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen
wollen, kann die Ausübung des
Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf
Widerruf gestattet
werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine
längere Zeit als drei
Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert
werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
§ 12 Gestattung
(1) Aus
besonderem Anlass kann der Betrieb eines
erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten
Voraussetzungen
vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 13 Gaststätten ohne
gewerbliche Niederlassung
(1) Auf
die in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten
findet Titel III der Gewerbeordnung keine Anwendung, auch
soweit es sich um
Personen handelt, die das Reisegewerbe nicht selbständig
betreiben.
(2) An der Betriebsstätte muss in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben sein.
§ 14 Straußwirtschaften
Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur
Erleichterung des
Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, dass der
Ausschank
dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen
von zubereiteten
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von
höchstens vier Monaten
oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig
war, von höchstens sechs
Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei
Zeitabschnitten im Jahre,
keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften
über
1. die
persönlichen und räumlichen Voraussetzungen
für den Ausschank sowie über Menge
und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,
2. das
Verabreichen von Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsführung
erlassen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
§ 15 Rücknahme und
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die
Erlaubnis zum Betrieb eines
Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt
wird, dass bei ihrer
Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
vorlagen.
(2) Die
Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der
Erlaubnis nach § 4 Abs.
1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie
kann widerrufen werden, wenn
1. der
Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für
welche die
Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die
zugelassenen
Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene
Getränke oder Speisen
verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der
Erlaubnis nicht
beachtet,
2. der
Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5
Abs. 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3. der
Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen
Stellvertreter
betreiben lässt,
4. der
Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach
§ 21
ergangenen Verbot beschäftigt,
5. der
Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von
sechs Monaten nach
der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
erbringt,
6. der
Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von
sechs Monaten nach
dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs.
1 Nr. 4
erbringt,
7. die
in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von
sechs Monaten
nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1
Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
§
16 und 17
(weggefallen)
§ 18 Sperrzeit
Für
Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein
festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die
Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses oder besonderer
örtlicher Verhältnisse allgemein oder für
einzelne Betriebe verlängert,
verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen
können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden oder andere
Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
§ 19 Verbot
des Ausschanks
alkoholischer Getränke
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
§ 20 Allgemeine
Verbote
Verboten
ist,
1. Branntwein
oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch
Automaten feilzuhalten,
2. in
Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an
erkennbar Betrunkene zu
verabreichen,
3. im
Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der
Bestellung von
Getränken abhängig zu machen oder bei der
Nichtbestellung von Getränken die
Preise zu erhöhen,
4. im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
§ 21 Beschäftigte Personen
(1) Die
Beschäftigung einer Person in einem
Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt
werden, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre
Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die
Landesregierungen können zur
Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste
durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das
Verhalten und die Art der
Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht
bestehen, die Art
der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben
Beschäftigten erlassen. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 22
Auskunft und Nachschau
(1) Die
Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre
Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes
beauftragten Personen
haben den zuständigen Behörden die für die
Durchführung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Die
von der zuständigen Behörde mit der
Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke und
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,
dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen
Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen
nach Satz 1 zu
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 23 Vereine und Gesellschaften
(1) Die
Vorschriften dieses Gesetzes über den
Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und
Gesellschaften
Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den
Ausschank an
Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.
§ 24 Realgewerbeberechtigung
(1) Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden auch
auf Realgewerbeberechtigungen Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften
über die
Lage der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und über
das öffentliche Interesse
hinsichtlich der Verwendung der Räume (§ 4 Abs. 1 Nr.
3). Realgewerbeberechtigungen,
die drei Jahre lang nicht ausgeübt worden sind,
erlöschen. Die Frist kann von
der Erlaubnisbehörde verlängert werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Länder können bestimmen, dass auch die in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbeberechtigung für ein Grundstück nachgesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser Realgewerbeberechtigung bisher nicht ausgeübt wurde.
§ 25 Anwendungsbereich
(1) Auf
Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf
Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten
ausländischen
Streitkräfte, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der
in Gemeinschaftsunterkünften
untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von
Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und
Reisebusse, in
denen anlässlich der Beförderung von
Personen gastgewerbliche Leistungen
erbracht werden.
(2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist.
§ 26 Sonderregelung
(1) Soweit
in Bayern und Rheinland-Pfalz der
Ausschank selbsterzeugter Getränke ohne Erlaubnis
gestattet ist, bedarf es
hierfür auch künftig keiner Erlaubnis. Die
Landesregierungen können zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
durch
Rechtsverordnung allgemeine Voraussetzungen für den
Ausschank aufstellen,
insbesondere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jahres bestimmen
und die
Art der Betriebsführung regeln. Die Landesregierungen
können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz bestehende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden sind.
§
27
(weggefallen)
§
28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer
vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ohne
die nach § 2 Abs. 1 erforderliche
Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,
2. einer
Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach
§ 12 Abs. 3 nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. über
den in § 7 erlaubten Umfang hinaus
Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4. ohne
die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein
Gaststättengewerbe durch einen
Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststättengewerbe als
Stellvertreter
tätig ist,
5. die
nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3
erforderliche Anzeige nicht oder
nicht unverzüglich erstattet,
5a. entgegen
§ 13 Abs. 2 den Namen nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise angibt,
6. als
Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder
öffentlichen
Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn
der Sperrzeit in den
Betriebsräumen verweilt,
7. entgegen
einem Verbot nach § 19 alkoholische
Getränke verabreicht,
8. einem
Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von
Branntwein oder überwiegend
branntweinhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen
dem Verbot des §
20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von
Getränken abhängig
macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen
alkoholfreier
Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke
abhängig macht,
9. entgegen
dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes
alkoholische Getränke verabreicht
oder in den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung
alkoholischer Getränke
die Preise erhöht,
10. Personen
beschäftigt, deren Beschäftigung ihm
nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,
11. entgegen
§ 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den
Betrieb benutzten Grundstücken
und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in
geschäftliche Unterlagen nicht
gewährt,
12. den
Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1,
des § 21 Abs. 2 oder des §
26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch,
wer
1. entgegen
§ 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht
oder entgegen § 6 Satz 2
nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als
das billigste
alkoholische Getränk verabreicht,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. als
Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer
Speisewirtschaft oder einer
öffentlichen Vergnügungsstätte über
den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt,
obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb
Beschäftigter oder ein
Beauftragter der zuständigen Behörde ihn
ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu
entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§
29 Allgemeine
Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§
30 Zuständigkeit
und
Verfahren
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.
§
31 Anwendbarkeit der
Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§
32 Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken.
§
33
(Änderung anderer Vorschriften)
§
34 Übergangsvorschriften
(1) Eine
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als
Erlaubnis oder
Gestattung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit
nach diesem Gesetz eine Erlaubnis
erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei
Inkrafttreten dieses
Gesetzes ohne Erlaubnis oder Gestattung eine nach diesem Gesetz
erlaubnisbedürftige
Tätigkeit befugt ausübt. In den Fällen des
Artikels 2 Abs. 1 des Erstens Teils
des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(BGBl.
1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt, der eine
nach
diesem Gesetz erlaubnisbedürftige
Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten des
Gesetzes befugt ausgeübt
hat, ohne dass ihm die Ausübung der Tätigkeit bei
Inkrafttreten des Gesetzes
untersagt war.
(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich, dass er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist. Die Bestätigung muss die Betriebsart sowie die Betriebsräume bezeichnen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
§
35 Bezugnahme auf
Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§
36
(Änderung anderer Vorschriften)
§
37
(weggefallen)
§
38
(Inkrafttreten)
Landesverband der Lebensmittelkontrolleure Saar e.V.