| Infektionsschutzgesetz und Lebensmittelüberwachung |
| Neuerungen für Arbeitgeber und LMÜ |
1. Vorbemerkung
Der alte § 18 Abs. 1 Bundesseuchengesetz (BSG) regelte, dass vor erstmaliger Aufnahme einer
Tätigkeit im Lebensmittelbereich durch das Gesundheitsamt ein zeitlich unbegrenztes
Zeugnis auszustellen war, wenn nach entsprechnder Untersuchung Hinderungsgründe nach
§ 17 BSG nicht vorlagen.
Bis 1979 waren jährliche Wiederholungsuntersuchungen zum Auffinden von Dauerausscheidern
vorgesehen, die durch das 4. Änderungsgesetz zum Bundesseuchengesetz abgeschafft wurden.
Begründung: Ein jährlich erhobener Untersuchungsbefund ist eine Momentaufnahme und
gibt den Betroffenen eine falsche Sicherheit.
Von der Fortschreibung einer Ermächtigung zur Eingangsuntersuchung analog
§ 18 Abs. 1 BSG wurde im neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) Abstand genommen.
Aus den bisherigen Erfahrungen hatte sich nämlich ergeben, dass eine zweimalige
Stuhluntersuchung und eine körperliche Untersuchung vor erstmaliger Aufnahme der
Tätigkeit im Lebensmittelsektor keine tauglichen Mittel darstellten, Epidemien durch
kontaminierte Lebensmittel wirksam zu vermeiden.
Deshalb geht der § 43 IfSG im Vergleich zu § 18 BSG neue Wege.
Die Vorschrift setzt auf die Schaffung von Kenntnissen durch Belehrung und auf
die Zusammenarbeit aller Beteiligten.
2. Die Belehrung
2.1 Wo und wie findet die Belehrung statt?
Das Gesundheitsamt hat Personen, die in § 42 IfSG genannte Tätigkeiten
gewerbsmäßig ausüben wollen
- vor erstmaliger Tätigkeit
- in mündlicher und schriftlicher Form zu belehren und zwar über
- die in § 42 Abs. 1 genannte Hinderungsgründe und
- über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5.
2.2 Welcher Personenkreis muss an dieser Belehrung teilnehmen?
- Personen, die an der gewerbsmäßigen Zubereitung von Speisen in
Gaststättenküchen und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung beteiligt sind.
- Beschäftige in Herstellung und Vetrieb von Risikolebensmitteln, wenn sie mit
diesen direkt, über Arbeitsgeräte, bzw. Arbeitsmaterialien in Berührung kommen.
2.3 Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 IfSG
Der § 42 Abs. 1 IfSG zählt solche Krankheiten auf, deren Erreger durch Lebensmittel
verbreitet werden und weitere Erkrankungen auslösen können.
Diese dort genannten Krankheiten lösen ein Tätigkeits- bzw. ein Beschäftigungsverbot
bei dem angesprochenen Personenkreis aus.
Es handelt sich um epidemiologisch bedeutsame Krankheiten und Krankheitserreger, die sehr
leicht von Lebensmitteln auf Menschen übertragen werden können.
Darüber hinaus sind auch solche Erreger von Bedeutung, bei denen bereits eine geringe
Dosis ausreicht (Salmonellen, Typhus, Shigellen), um beim Menschen eine Krankheit auszulösen.
2.3.1 Bei folgenden Krankheiten führt bereits der Verdacht zu einem Tätigkeits- und Beschäftungsverbot:
- Typhus abdomalis
- Paratyphus
- Cholera
- Shigellenruhr
- Salmonellose
- infektiöse Gastroenteritis
- Virushepatitis Typ A
- Virushepatitis Typ E
2.3.2 Weitere Hinderungsgründe
Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren
Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
Diese Regelung lehnt sich an die Formulierung von Kapitel 5 Nr. 7.2 der Anlage zur LMHV an.
Ausscheidung von:
- Shigellen
- Salmonellen
- Escherichia coli
- Choleravibrionen
2.4 Risikolebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG
In Absatz 2 sind die Lebensmittel aufgelistet, die selbst einen guten Nährboden für
Krankheitserreger bilden. Auf diesen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger
besonders günstig vermehren und dadurch ihr Gefahrenpotential erhöhen.
Inwieweit ganz bestimmte Produkte unter die Begriffe des Absatzes 2 fallen, ist
grundsätzlich nach lebensmittelrechtlichen Maßstäben zu prüfen.
Hierbei gilt:
Soweit Begriffe im LMBG definiert sind und das IfSG keine davon abweichende Regelung trifft,
können die Begriffsbestimmungen des LMBG auch für das IfSG herangezogen werden.
Zu den Risikolebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG zählen:
- Fleisch, Geflügelfleisch und deren Erzeugnisse
- Milch, Milchprodukte
- Fische, Krebstiere, Weichtiere und deren Erzeugnisse
- Eiprodukte
- Säuglings-, Kindernahrung
- Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhittzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-,Rohkost-, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnäsen, Soßen, Nahrungshefen.
2.5 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
Sind die genannten Krankheiten oder Infektionen vorhanden, gilt das Tätigkeits-
und Beschäftigungsverbot für folgende Personen und Bereiche:
Grundsätzlich für alle Personen, die außerhalb des privaten Bereichs beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen der unter 2.2 genannten Lebensmittel tätig sind und mit
diesen in Berührung kommen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um eine gewerbsmäßige
oder nicht gewerbsmäßige Tätigkeit handelt.
Die Begriffe "Herstellen" , "Behandeln" und "Inverkehrbringen" sind analog der Defintion aus
§ 7 Abs. 1 LMBG anzuwenden.
2.5.1 Herstellen:
Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten.
2.5.2 Behandeln:
Wiegen, Messen, Um- oder Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,
Lagern, Aufbewahren, Befördern.
2.5.3 Inverkehrbringen:
Anbieten, Vorätighalten zum Verkauf oder sonstiger Abgabe, Feilhalten, jedes Abgeben an andere.
2.5.4 Berührung
Unter "Berührung" der Lebensmittel ist eine unmittelbare Berührung zu verstehen.
Die mittelbare Berührung ist nur denkbar über Bedarfsgegenstände. Dabei
müssen die genannten Personen mit den Bedarfsgegenständen so in Berührung kommen,
dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.
Das sind insbesondere Personen, die mit Spül- oder Reinigungsarbeiten beschäftigt sind
und dabei Lebensmittelbehältnisse berühren.
Personen, die beim Herstellen oder beim Verkauf von Bedarfsgegenständen tätig sind,
werden durch das IfSG grundsätzlich nicht erfasst.
Die Regelung gilt nicht, wenn Lebensmittel hergestellt werden, die nicht zu den in
Absatz 2 aufgezählten Lebensmittel gehören, bei deren Herstellung jedoch Lebensmittel
verarbeitet werden, die in Absatz 2 genannt sind.
Beispiel:
Werden bei der Herstellung von Teigwaren Eiprodukte oder Milch verwendet, so ist die
Regelung nur dann anzuwenden, wenn das Endprodukt selbst ein Eiprodukt oder ein Erzeugnis aus
Milch ist.
Personen, die mit bereits verpackten Lebensmitteln umgehen, kommen mit diesen nicht in Berührung.
Bei Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur
Gemeinschaftverpflegung gilt die Regelung für alle Personen, bei denen die genannten
Hinderungsgründe vorliegen, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.
Zu dem betroffenen Personenkreis zählen deshalb nicht nur Personen, die direkt bei der
Zubereitung von Speisen tätig sind, sondern auch diejenigen, die mit Spül- oder
Reinigungsarbeiten in den Küchen beschäftigt sind.
Durch die Formulierung "sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung"
werden auch die Küchen von Kantinen, Krankenhäusern, Säuglings- und Kinderheimen,
Jugendheimen, Jugendherbergen, Altersheimen, Kasinos, Kantinen, Schulen und Kindergärten erfasst.
Ob das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot auch auf Kellner Anwendung findet, ist im
Einzelfall zu überprüfen.
Transportiert er die Speisen lediglich zum Gast, kommt er mit diesen nicht in Berührung;
er hat lediglich Berührung mit den Bedarfsgegenständen von außen, eine Übertragung
von Krankheitserregern von den Bedarfsgegenständen auf die Lebensmittel ist nicht zu erwarten.
Ist der Kellner jedoch bei der Herstellung der Speisen behilflich oder bereitet am Tisch zu,
wird er von den Vorschriften erfasst.
Für Personen, die in amtlicher Eigenschaft entsprechende Tätigkeiten ausüben,
gelten die Regelungen dieser Vorschrift analog.
Sind die genannten Tatbestände erfüllt, führt dies automatisch zu den
gesetzlichen Tätigkeitsbeschränkungen, ohne dass es einer Anordnung durch die
Behörde bedarf.
Die zuständige Behörde kann jedoch weitere Tätigkeitseinschränkungen
erlassen, insbesondere nach § 31 IfSG.
Die Aufhebung der gesetzlichen Tätigkeitseinschränkungen tritt ebenfalls automatisch
ein, wenn die aufgeführten Tatbestände nicht mehr vorliegen.
Für Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 34 Abs. 1 IfSG bedarf es jedoch eines
ärztlichen Urteils.
3. Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten
Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erstmals nur dann aufnahmen, wenn sie durch eine nicht
mehr als drei Monate alte Bescheinigung nachweisen können, dass sie zuvor vom
Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt über die besonderen
seuchenrechtlichen Vorschriften belehrt wurden.
Außerdem müssen sie im Anschluss an die Belehrung erklären, dass ihnen keine
Tatsachen für das Vorliegen einer im § 42 Abs. 1 IfSG genannten Krankheit bekannt sind.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten die Personen grundsätzlich eine unbefristete
Bescheinigung.
3.1 Gewerbsmäßigkeit
Wesentliches Kriterium für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass es sich um eine
gewerbsmäßige Tätigkeit handelt.
Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit kann nicht grundsätzlich eigenständig aus
dem Infektionsschutzrecht heraus interpretiert werden, da es zu viele Überschneidungen zum
Gewerberecht gibt. In der Regel wird von einer gewerbsmäßigen Tätgkeit
auszugehen sein, wenn
- ein Gewerbe mit der Absicht der Gewinnerzielung und
- auf Dauer
vorgenommen wird.
Schwierig ist die Auslegung des Begriffs "gewerbsmäßig" in solchen Grenzfällen,
die nicht mehr dem privaten hauswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind, in denen jedoch
Personen Lebensmittel für andere Personen zubereiten oder an diese abgeben, zu denen sie keine
besonderen privaten Beziehungen haben.
Dazu zählen z.B. alle einmaligen Tätigkeiten im Rahmen von
- Straßenfesten, Sommerfesten
- Trödelmärkten
- Vereins-, Schul und Kindergartenfesten
- Wochenend- oder Ferienlager
Für diese Personen gilt das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG,
obwohl die genannten einmaligen Tätigkeiten nicht als gewerbsmäßig im Sinne
des § 43 IfSG anzusehen sind.
Denn: Der Begriff ist im Gegensatz zum LMBG in den Bestimmungen des IfSG eher eng auszulegen.
In der Praxis bedeutet das:
Man kann bei solchen Veranstaltungen auch dann nicht von gewerbsmäßigen
Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift ausgehen, wenn mit der Veranstaltung Gewinn
erwirtschaftet werden soll. Die Gewinnerzielung dient nicht als Kriterium, sondern die
Regelmäßigkeit der Tätigkeit ist entscheidend.
Handelt es sich dagegen um Tätigkeiten von Personen, die regelmäßig und
häufig bei Veranstaltungen derartige Arbeiten ausführen, so muss dies als
gewerbsmäßig im Sinne des IfSG angesehen werden. Eine Belehrung durch das
Gesundheitsamt ist zwingend. Die wiederkehrende Belehrung wäre z.B. durch den
Vereinsvorsitzenden pp. vorzunehmen.
Merke:
Personen, die diese Tätigkeiten nicht gewerbsmäßig ausüben, benötigen
keine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Siehe hierzu auch das Merkblatt des
Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit u. Sozialordnung vom 16.08.01.
3.2 Erstmaligkeit
§ 42 Abs. 1 IfSG gilt nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeit, unabhängig
bei welchem Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Keine neue Bescheinigung ist deshalb notwendig, wenn
- der Arbeitgeber wechselt
- die Tätigkeit selbst wechselt
Damit ist auch keine neue Belehrung notwendig.
Eine Unterbrechung der Tätigkeit hat für die Gültigkeit der Becheinigung keine Auswirkung.
3.3 Gesundheitsamt
Die Belehrung erfolgt in aller Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von dort beauftragten
Arzt (Betriebsarzt).
Sie bezieht sich nicht alleine auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen, sondern soll auch
Hintergrundinformationen liefern.
Die Teilnehmer sollen durch die Belehrung Hinderungsgründe selbst erkennen lernen, um diese
dem Arbeitgeber mitteilen zu können.
Ist eine zu belehrende Person der deutschen Sprache nicht mächtig, kann eine Belehrung
naturgemäß nur mittels Übersetzung durchgeführt werden. Der Antragsteller
hat selbst für die Übersetzung zu sorgen.
Merke:
Im Gegensatz zu dieser Belehrung ist diejenige nach § 35 Abs. 4 IfSG zu sehen, die durch den
Arbeitgeber auch ohne ärztlichen Sachverstand durchgeführt werden kann.
3.4 Belehrung durch Gesundheitsamt
Die Belehrung ist in mündlicher und schriftlicher Form durchzuführen.
Dadurch wird gewährleistet, dass zu Beginn der Tätigkeit der Arzt Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Tätigkeitsverboten erkennen kann.
4. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
§ 43 Abs. 2 IfSG verpflichtet die von einem Tätigkeitsverbot betroffenen Personen
unverzüglich ihrem Arbeitgeber die Hinderungsgründe mitzuteilen, damit dieser
entsprechende Schutzmaßnahmen einleiten kann.
Ist der Hinderungsgrund nicht mit der Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit verbunden, sollte
der Arbeitgeber eine enstprechende Ersatztätigkeit anbieten.
5. Verantwortung des Arbeitgebers
Erlangt der Arbeitgeber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Infektion bei
einem seiner Beschäftigten, hat er sofort alle notwendigen Maßnahmen zu treffen,
um die Weiterverbreitung der Krankheitserreger zu verhindern (§ 43 Abs. 3 IfSG).
Welche Maßnahmen notwendig sind, bleibt seinem Ermessen überlassen.
Wurden durch die erkrankte Person Lebensmittel kontaminiert, die bereits an Verbraucher
abgegeben wurden, sind schnellstmöglich die Gesundheitsbehörden zu informieren.
6. Jährliche Belehrungspflicht durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 4 IfSG)
Der Arbeitgeber hat Personen (mit Tätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG) nach Aufnahme der
Tätigkeit und anschließend jährlich zu belehren über
- das gesetzliche Tätigkeitsverbot
- die Verpflichtung, ihm Hinderungsgründe mitzuteilen
Er hat hierbei jede Person zu belehren, die bei ihm eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt.
Es sollen betriebsbezogene Hinweise beim Eintritt von gesetzlichen Tätigkeitsverboten gegeben werden.
Der Arbeitgeber muss die Belehrung nicht persönlich durchführen, er kann sie auch delegieren. Er bleibt
jedoch verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die Belehrungen ergänzen die Schulungspflichten nach der Lebensmittelhygiene-VO, denn:
Nach der LMHV sind die Betreiber von Lebensmittelunternehmen darüber hinaus verpflichtet, ein System
der Gefahren- und Risikobewertung aufrechtzuerhalten, das die Identifizierung, Bewertung und Beherrschung von
Gesundheitsgefahren über das spezifische Lebensmittel umfassen muss.
Dies soll durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden.
7. Aufbewahrungspflicht der Bescheinigungen
Der Arbeitgeber hat
- die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und
- die letzte Belehrungsdokumentation
an der Betriebsstätte verfügbar zu halten.
7.1 Betriebsstätten
Zu den Betriebsstätten gehören alle Einrichtungen im Sinne des § 2 LMHV, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt
oder in Verkehr gebracht werden bzw. alle ortveränderlichen oder nichtständige Einrichtungen wie
Verkaufszelte, Marktstände, Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsautomaten.
7.2 Bescheinigung, Dokumentation
Die Bescheinigungen/ Dokumentationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
In Filialbetrieben sind beglaubigte Abschriften oder Kopien bereitzuhalten, damit dort nicht erst auf die Nachweise einer räumlich
entfernten Zentrale zurückgegriffen werden muss.
8. Bisheriges Recht
Ein Gesundheitszeugnis nach § 18 führeres Bundesseuchengesetz gilt als Bescheinigung im Sinne des § 43 Abs. 1 IfSG.
Rechtsgrundlage: § 77 Abs. 2 IfSG.
Aber: Personen, die bei Inkraftreten des IfSG eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bereits ausübten, unterliegen der
Beschulungsverpflichtung nach § 43 Abs. 4 IfSG.
9. Gesetzliche Regelungen, in denen auf das IfSG Bezug genommen wird
Die Regelungen der §§ 42 und 43 IfSG sind im Hinblick auf gesundheitliche Anforderungen an das Personal im Umgang mit
Lebensmitteln zur Vermeidung von übertragbaren Krankheiten nicht abschließend.
In folgenden gesetzlichen Regelungen wird auf das IfSG Bezug genommen:
- § 2 Abs. 3 und § 3 Geflügelfleischkontrolleure-VO
Das notwendige amtsärztliche Zeugnis ist während der Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur jährlich zu erneuern.
- § 4 Abs. 4 Nr. 3 Milch- u. Margarinegesetz
Die Erlaubnis zum Betreiben eines milchwirtschaftlichen Unternehmens darf nur erteilt werden, wenn die Vorschriften des § 42 IfSG nicht entgegenstehen.
- § 10 Eiprodukte-VO
Derjenige, der Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, muss sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12
Monaten unterziehen und durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 und 3 IfSG nicht vorliegen.
10. Bußgeldbewehrung nach § 73 i.V.m. § 43 IfSG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 eine Person beschäftigt
- entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Nachweise:
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes und
die letzte Dokumentation der Belehrung durch den Arbeitgeber.
11. Strafbewehrung nach § 75 i.V.m. § 42 IfSG
Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1
- entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2
- entgegen § 42 Abs. 3
- entgegen einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5
eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt.
12. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem IfSG vom 20.9.2001 im Saarland (Amtsblatt des Saarlandes vom 18.10.2001)
Zuständige Behörden nach § 43 Abs 5 IfSG sind
- die Ortspolizeibehörden und
- die Gemeindeverbände
als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörden.
Landesverband der Lebensmittelkontrolleure Saar e.V.