
| SATZUNG |
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| § 1 | Name, Sitz und Zweck |
| Abs. 1 |
Der Verband führt den Namen "Landesverband der Lebensmittelkontrolleure Saar e.V." Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in der Landeshauptstadt Saarbrücken, wo er in das Vereinsregister eingetragen ist. Postanschrift ist die in das Vereins- register und in der Geschäftsordnung angegebene Anschrift des 1. Vorsitzenden. |
Abs. 2 |
Der Verband hat den Zweck und die Aufgabe
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| Abs. 3 |
Der Landesverband ist unabängig und verfolgt gemeinnützige
Zwecke und die in Abs. 2 formulierten Ziele. |
| § 2 | Mitgliedschaft |
Abs. 1 |
Der Verband nimmt als Mitglied auf:
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| Abs. 2 | Alle Mitglieder unterstützen und fördern die Ziele des Verbandes. |
| Abs. 3 |
Besonders verdiente Mitglieder und Nichtmitglieder können von
der Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
| Abs. 4 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.Die Austritts- erklärung aus dem Verband hat bis spätestens 30.09. des Jahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung der folgenden Mitgliederversammlung. |
| § 3 | Organe des Verbandes |
Die Organe des Verbandes sind:
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| § 4 | Mitgliederversammlung |
| Abs. 1 |
Der Mitgliederversammlung gehören alle Landesverbandsmitglieder an. Der Verband hält mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ab. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. |
| Abs. 2 |
Die Einladung erfolgt - unter Angabe der Tagesordnung - durch schriftliche Mitteilung wenigstens drei Wochen vorher. |
| Abs. 3 |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung
satzungs- gemäß erfolgt ist. |
| Abs. 4 |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit,
soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
| Abs. 5 |
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Durch Misstrauensvotum von 2/3 der Mitglieder - unter Vorschlag eines neuen Vorstandes - kann die Amtszeit vorzeitig beendet werden. Nach entsprechendem Votum ist innerhalb von drei Wochen eine Mitglieder- versammlung durchzuführen. |
| Abs. 6 |
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des
Verbandes und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. |
| Abs. 7 |
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Satzungs- änderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
| Abs. 8 |
Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer; Wiederwahl ist möglich. Diese prüfen die Kassenführung des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung. |
| § 5 | Vorstand |
Abs. 1 | Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
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| Abs. 2 |
Der von der Mitgliederversammlung einzeln und geheim gewählte Vorstand bleibt in der Regel drei Jahre im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter. Der gesamte Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. |
| Abs. 3 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
die drei Stellvertreter, der Kassenverwalter und der Schriftführer. Jeweils zwei dieser Vorstands- mitglieder, darunter stets der 1. Vorsitzende, vertreten gemeinsam. |
| Abs. 4 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| Abs. 5 |
Der Vorsitzende kann zusammen mit dem Kassenverwalter
ohne Vorstandsbeschluss über einen Betrag von 125 Euro
verfügen. Dieser Vorschrift soll keine Außenwirkung zukommen. |
| Abs. 6 |
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Verbandsorgane (§3a,b) ein und leitet sie, wobei er sich im Vorsitz von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen kann. Die Niederschriften über die Zusammenkünfte verfasst der Schriftführer. Sie werden von ihm und dem Versammlungsleiter durch Unterschrift beurkundet. Der Kassenverwalter führt die Kasse und einen Vermögensnachweis des Verbandes. Er hat jedes Jahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen, worüber Entlastung herbeizuführen ist. |
| § 6 | Rechnungsjahr, Finanzen |
| Abs. 1 | Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. |
| Abs. 2 |
Zur Deckung der laufenden Kosten des Verbandes wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, der in der Geschäftsordnung festgelegt ist. Die Mitglieder- versammlung kann für besondere Fälle einen außerordentlichen, einmaligen Beitrag beschließen. |
| Abs. 3 |
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.3. des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Kassenverwalter überwacht die ordnungsgemäßen Eingänge der Zahlungen. |
| § 7 | Auflösung des Verbandes |
| Die Auflösung des Verbandes kann durch eine Mehrheit von
mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Vorhandenes Verbandsvermögen ist durch Abstimmung an eine gemeinnützige Vereinigung zu überführen. | |
| § 8 | Inkrafttreten |
| Diese Satzung wurde am 13. Januar 1998 in der Gründungsversammlung beschlossen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Oktober 2001 geändert bzw. ergänzt. |
Landesverband der Lebensmittelkontrolleure Saar e.V.