Neue Regelung der Zusatzstoffkennzeichnung


Seit 09.06.2021 ist in Deutschland die neue  Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff- Durchführungsverordnung - LMZDV) in Kraft. Diese Verordnung vereinfacht die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Zusatzstoffe für den Loseverkauf von Lebensmitteln erheblich, indem sie den Weg ermöglicht, Zusatzstoffe und Allergene dem Verbraucher auf gleiche, einheitliche  Art und Weise kenntlich zu machen. Unser Merkblatt wurde dahingehend modifiziert und ist im Downloadbereich "Merkblätter" zu finden.



Untersagung des Inverkehrbringens CBD-haltiger Lebensmittel ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 26.01.2021 den Beschluss im einstweiligen Rechtschutzverfahren gefasst, dass das Inverkehrbringen von CBD-haltigen Lebensmitteln per Allgemeinverfügung untersagt werden kann. Damit bestätigten die Richter das diesbezüglich angewandte Verwaltungshandeln der Hamburger Behörden.

Die betreffenden Produkte – Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt in drei Varianten (mit einem Cannabidiol-Gehalt von 2,75 Prozent, 5 Prozent und 10 Prozent) – fallen laut dem Beschluss unter die in den Allgemeinverfügungen jeweils genannten „Lebensmittel, die Cannabidiol […] enthalten“, deren Inverkehrbringen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung untersagt wird. Cannabidiol-Isolate sowie mit Cannabidiol angereicherte Hanfextrakte werden in der insoweit maßgeblichen Anordnung selbst ausdrücklich nur beispielhaft genannt.

Die angefochtenen Allgemeinverfügungen werden nach Ansicht der Verwaltungsrichter im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Inverkehrbringens cannabidiolhaltiger Lebensmittel ist Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Rates vom 15.03.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel. Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß festgestellt hat, die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Zu den geeigneten Maßnahmen zählt nach Art. 138 Abs. 2 lit. d) der Verordnung (EU) 2017/625 die Beschränkung bzw. das Verbot des Inverkehrbringens von Waren. Als taugliche Verstöße kommen vor allem solche gegen das unionsrechtliche Lebensmittelrecht (vgl. Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds-ätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, im Folgenden: Verordnung (EG) 178/2002) in Betracht.

Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV unmittelbar und hat in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht – hier § 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.09.2011, 5 Bs 139/11, juris Rn. 10). Der Umstand, dass die Behörde die in Rede stehenden Allgemeinverfügungen auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist jedoch unschädlich, denn das Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage ist auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 HmbVwVfG hier ohne Weiteres möglich. Aufgrund der identischen Zielrichtung, der strukturellen Vergleichbarkeit sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch der Ermächtigungsgrundlage den Regelungsgehalt der Allgemeinverfügungen unberührt und sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Erwägungen erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 13.7.2020, W 8 K 20.161, juris Rn. 19).

Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen cannabidiolhaltiger Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Aus dem Wortlaut des Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2017/625 ergeben sich hinsichtlich der Rechtsform der „Maßnahmen“ keine Einschränkungen. Hierunter fallen sowohl konkret-in-dividuelle Entscheidungen in Form von Verwaltungsakten im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG als auch diesen gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG ausdrücklich gleichgestellte Allgemeinverfügungen.

Zudem besteht laut dem Beschluss auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche, über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hinausgehende besondere Vollzugsinteresse. Bei der Abwägung des privaten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügungen gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des auf den Gesundheitsschutz zielenden Verbotes des Inverkehrbringens von – nicht zugelassenen, neuartigen – cannabidiolhaltigen Lebensmitteln überwiegt das öffentliche Interesse. Im Interesse des Schutzes der Verbraucher kann – auch unter Berücksichtigung der vorgenannten wirtschaftlichen Einbußen für die Antragstellerin – nicht hingenommen werden, dass ein neuartiges Lebensmittel ohne Prüfung auf seine Unbedenklichkeit (auch nur bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren) auf den Markt kommt.

 

Hinweis: Die Entscheidung ist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ergangen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurde abgelehnt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht aus. 

Quelle: https://www.bvlk.de/



 

CBD-haltige Produkte weiterhin nicht als Lebensmittel zugelassen!

 
Die Europäische Kommission hat die Prüfung der Zulassungsanträge von Produkten mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) als neuartige Lebensmittel (Novel Food) wiederaufgenommen. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL) weist darauf hin, dass vor Abschluss des Zulassungsverfahrens noch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden kann, ob CBD-haltige Produkte tatsächlich als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden können.

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff Cannabidiol (CBD) nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die  EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.

Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine  EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig. Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem  EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.

BVL-Einschätzung unverändert

„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt  BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“

Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL) weiterhin Bestand: Dem  BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Zulassung als Novel Food

Da bislang keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden, dass CBD-haltige Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Union verzehrt wurden, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel –  EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel neun Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.



Quellen:

https://www.bvl.bund.de/


Verbrauchertipps zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen

In den folgenden beiden Broschüren finden Sie praktische Hinweise des Bundesamtes für Risikobewertung zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen im privaten Haushalt.

Verbrauchertipps virale Lebensmittelinfektionen
verbrauchertipps-schutz-vor-viralen-lebensmittelinfektionen.pdf (1.07MB)
Verbrauchertipps virale Lebensmittelinfektionen
verbrauchertipps-schutz-vor-viralen-lebensmittelinfektionen.pdf (1.07MB)



Verbrauchertipps Infektionen durch Lebensmittel
verbrauchertipps_schutz_vor_lebensmittelinfektionen_im_privathaushalt.pdf (779.17KB)
Verbrauchertipps Infektionen durch Lebensmittel
verbrauchertipps_schutz_vor_lebensmittelinfektionen_im_privathaushalt.pdf (779.17KB)

 

Quelle: www.bfr.bund.de



Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Bedarfsgegenstände übertragen werden?

Fragen und Antworten des BfR in der aktualisierten Fassung vom 17.11.2020

Nach dem Ausbruch von Atemwegserkrankungen durch eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) und der daraus resultierenden Epidemie in verschiedenen Regionen Chinas, sind auch erste Infektionen bei Menschen in Deutschland und Europa diagnostiziert worden. Verunsicherte Verbraucherinnen und Verbraucher haben beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) angefragt, ob das Virus auch über Lebensmittel und andere importierte Produkte wie Kinderspielzeug, Mobiltelefone, Werkzeuge etc. auf den Menschen übertragen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat das BfR die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema zusammengefasst.  Laden Sie sich das entsprechende Infoblatt herunter oder besuchen Sie die Homepage des BFR.  


Quelle: www.bfr.bund.de

 

Schutz vor Lebensmittelinfektionen mit Listerien

 

Was sind Listerien?

 

Listerien sind kleine, stäbchenförmige Bakterien, die zur Vermehrung nur geringe Ansprüche an ihre Umgebung stellen und deshalb weit verbreitet in der Umwelt 
vorkommen. Nicht alle Listerien verursachen Erkrankungen. Von besonderer Bedeutung als Infektionsursache für den Menschen ist das Bakterium Listeria monocytogenes. 

 

 

In der vorliegenden PDF-Datei finden Sie ein Informationsschreiben des BFR zur Problematik mit Listerien.

 




Quelle: www.bfr.bund.de


Allergierisiko: Metallpartikel aus Tätowiernadeln in der Haut erstmals nachgewiesen

Nickel- und chromhaltige Partikel wandern auch in die Lymphknoten

Aus Tätowiernadeln können sich Mikro- und Nanoteilchen aus Metall in der Haut und in den Lymphknoten ablagern. Zu diesem Ergebnis kommen Forscherinnen und Forscher des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zusammen mit einem internationalen Kooperationsteam. Tätowiernadeln bestehen aus Stahl, enthalten daher auch Nickel (6-8 %) und Chrom (15-20 %). Das Forscherteam hat nun nachgewiesen, dass Metallteilchen von der Nadel unter Gebrauch abgeschliffen werden und in die Haut übergehen können, wenn das Tätowiermittel das Weißpigment Titandioxid (TiO2) enthält. Dabei werden Nickel und Chrom aus der Nadel mechanisch herausgelöst und gelangen in die Haut. Anschließend können diese Partikel dann in die Lymphknoten wandern. Bislang wurde angenommen, dass hauptsächlich mit Nickel und Chrom verunreinigte Farbpigmente (Tätowiermittel) metallbezogene Tattooallergien verursachen. Mit dieser neuen Studie liefern die Forscherinnen und Forscher nun den Nachweis, dass auch von Tätowiernadeln ein gesundheitliches Risiko ausgehen kann. Darüber hinaus steigt die Belastung des Körpers mit Nickel und Chrom. Zukünftige Studien sollen untersuchen, inwiefern die zusätzliche Aufnahme dieser Metalle die Wahrscheinlichkeit erhöht, Allergien auszulösen.

Link zur Studie:

https://particleandfibretoxicology.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12989-019-0317-1

Allergische Reaktionen gegenüber Tattoos und deren Inhaltsstoffe gehören zu den häufigsten Nebenwirkungen von Tätowierungen. Aufgrund der Forschungsergebnisse gingen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bisher davon aus, dass vor allem mit Schwermetallen verunreinigte Farbpigmente diese Allergien auslösen. Obwohl Tätowiernadeln Nickel und Chrom enthalten, wurde ihr Einfluss auf die Metallabscheidung in der Haut bislang noch nicht untersucht.

Ein internationales Team unter Führung des BfR hat nun diese Forschungslücke geschlossen. Die Forscherinnen und Forscher analysierten zunächst mit Hilfe der synchrotronbasierten Nanoröntgenfluoreszenz (XRF) Proben menschlicher Haut und Lymphknoten. Sie stammten von tätowierten Spendern ohne diesbezüglich bekannte gesundheitliche Auffälligkeiten. Die Ergebnisse dieser Proben wurden mit Daten aus der Haut und Lymphknoten eines tätowierten Patienten verglichen, bei dem eine Allergie auftrat.

Im zweiten Teil der Studie tätowierte das Forscherteam Schweinehaut einerseits mit schwarzer Tinte (auf Kohlenstoffbasis) und andererseits mit TiO2-Tinte, wobei letztere abschleifende (abrasierende) Eigenschaften aufweist. Beide Farben wurden vorher untersucht und festgestellt, dass sie keine Stahlpartikel enthielten.

Die Ergebnisse beider Analysen zeigen: Nano- und mikrometergroße Metallteilchen werden bei der Verwendung von TiO2-haltiger Tinte von Tätowiernadeln abgetragen. Dieser Effekt war bei schwarzer Tinte wesentlich geringer. Die Metallteilchen enthalten Nickel und Chrom, lagern sich dauerhaft in der tätowierten Haut ab und werden auch zum Teil in die Lymphknoten abtransportiert. In den analysierten Proben eines Patienten, der unter einer allergischen Reaktion litt, wies das Forscher-team sowohl Farbpigmente (Eisenoxid) als auch abgeschürfte Stahlpartikel in der entzündeten Haut nach. Die Ergebnisse zeigen, dass durch Tätowiernadeln Nickel und andere Schwermetalle in den Körper gelangen und dort allergische Reaktionen auslösen können.

Weitere Forschung ist notwendig, um die genaue Wirkung abgeschliffener Partikel von Tätowiernadeln bei metallbezogenen Tattoo-Hautallergien zu bewerten.

Quelle: www.bfr.bund.de